AGB

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§ 1 Geltung der ABL und Betreiber des Onlineshops

  1. Für sämtliche Verträge, die über den Onlineshop honeystickers.com, betrieben von der CCL Label Trittenheim GmbH, im Folgenden CCL genannt, und dem Käufer, Besteller oder Auftraggeber, im Folgenden Auftraggeber genannt, geschlossen werden, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL. Abweichende oder ergänzende Bedingungen erkennt CCL – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, CCL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders geregelt, gelten dieser ABL nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
  3. Verträge schließen Sie mit:
    CCL Label Trittenheim GmbH
    Europa-Allee 21, 54343 Föhren

E-Mail: info@honeystickers.com
Amtsgericht Wittlich, Handelsregister Nr.: HRB 21242
Ust.ID Nr.: DE149944433

 § 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Lieferung von Etiketten durch CCL nach den kundenspezifischen Wünschen des Auftraggebers.
  2. CCL behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 3 Vertragsschluss und Kundenkonto

  1. Für den Vertragsschluss über den Onlineshop unter der Internetadresse honeystickers.com, steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
  2. Auf der Webseite honeystickers.com erhält der Auftraggeber Zugriff auf den einzelnen Arikel, durch Eingabe der entsprechenden Parameter lässt sich der Preis der gewünschten Etiketten berechnen. 
  3. Um Bestellungen gegenüber CCL abgeben zu können, benötigt der Auftraggeber zunächst ein Kundenkonto, mit welchem sich der Auftraggeber im Onlineshop einloggen kann. Das Einrichten eines Kundenkontos ist für den Auftraggeber kostenfrei und stellt ebenfalls noch keine verbindliche Bestellung dar.
  4. Ist der Auftraggeber über sein Kundenkonto eingeloggt, hat er die Möglichkeit, die Etikettenvorlagen für sich zu modifizieren. Es ist auch möglich, ein eigenes Etikett hochzuladen oder ein Etikett in teilen mit eigenen Daten zu editieren. Die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Bestellung zur Verfügung gestellten Daten werden von CCL keiner Kontrolle unterzogen, die Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber.
  5. Durch Anklicken des Bestell-Buttons nach Eingabe aller notwendigen Angaben gibt der Auftraggeber eine verbindliche Bestellung über das kalkulierte Etikett ab. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und an CCL übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Anklicken des Buttons „AGB akzeptieren“ die Geltung dieser Vertragsbedingungen akzeptiert und damit zur Grundlage seiner Bestellung macht. Der Auftraggeber ist an sei-ne Bestellung gebunden.
  6. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein Angebot an CCL zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Den Zugang der Bestellung wird CCL mit einer per E-Mail versandten Eingangsbestätigung anzeigen, die der Auftraggeber ausdrucken und speichern kann. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch CCL dar, sondern dient lediglich dazu, den Auftraggeber über den Eingang der Bestellung bei CCL zu informieren.
  7. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von CCL zustande. Als Auftragsbestätigung gilt die Übersendung der bestellten Etiketten.
  8. CCL ist nicht zur Annahme der Bestellung des Auftraggebers verpflichtet.
  9. Durch Einloggen in sein Kundenkonto kann der Auftraggeber anschließend den Fortschritt seiner Aufträge verfolgen. Der Bestelltext wird bei honeystickers.com, gespeichert und kann vom Auftraggeber jederzeit abgerufen, ausgedruckt oder auf seinem lokalen Rechner gespeichert werden.
  10. Das Kundenkonto kann der Auftraggeber jederzeit wieder löschen, indem er eine E-Mail mit seinen Kundendaten an info@honeystickers.com sendet.

§ 4 Kein Widerrufs- oder Rückgaberecht

  1. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312d BGB besteht auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 312d Abs. 4, Ziffer 1 BGB für den Auftraggeber nicht, da der Gegenstand des Vertrages in der Herstellung von Etiketten nach kundenspezifischen Wünschen liegt, die nicht anderweitig von CCL vertrieben werden können.

§ 5 Vertragsänderungen

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
  4. CCL behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
  5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit

  1. Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
    Lieferungen erfolgen abweichend von § 271 BGB nach Produktion der bestellten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.
  2. Etwa mitgeteilte Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber CCL nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
  4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von CCL verlassen hat.
  5. Teillieferungen oder Leistungen sind – soweit für den Auftraggeber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 7 Abnahmeverzug

  1. Nimmt der Auftraggeber die Ware auf Grund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum von CCL mitgeteilten Liefertermin nicht ab, kann CCL Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann CCL für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. CCL ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
  3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von CCL nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
  4. Ist CCL berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von CCL um die Dauer der eingetretenen Störung. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretende Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. nicht verschuldeter Material oder Energiemangel bei CCL, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit sich CCL bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
  2. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt CCL dem Auftraggeber ab Kenntnis unverzüglich mit.
  3. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch CCL berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Preise, Porto- und Versandkosten

  1. Vor Abgabe der verbindlichen Bestellung durch den Auftraggeber wird diesem der Preis für den Vertragsgegenstand mitgeteilt, den der Auftraggeber durch Abgabe der verbindlichen Bestellung bestätigt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2010 zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten. Die in den Preisen enthaltene gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstigen Preisbestandteile werden in der Rechnung separat ausgewiesen.
    a) Versandkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland: Bei Lieferung innerhalb von Deutschland fallen bei einem Auftragswert unter 75 Euro Versandkosten in Höhe von 4,90 Euro an. Ab 75 Euro entfallen die Versandkosten innerhalb Deutschlands.
  2. b) Versandkosten innerhalb der Europäischen Union. Bei Lieferung innerhalb der europäischen Union fallen bei einem Auftragswert unter 99 Euro Versandkosten in Höhe von 6,00 Euro an. Ab 99 Euro entfallen die Versandkosten innerhalb der europäischen Union.
    C) Porto- und Versandkosten in die übrigen Länder: Porto- und Versandkosten in andere Länder werden je nach Gewicht errechnet und dem Kunden vor Abschluss des Kaufes angezeigt.
  3. Diese Preise gelten für alle angeboten Mengen.
  4. Für Bestellungen, die außerhalb Deutschlands verschickt werden, können Importsteuern, Zollgebühren und -kosten vom Bestimmungsland erhoben werden. Einfuhrzölle und Steuern werden vom jeweiligen Einfuhrzollamt erhoben und gehen zu Lasten des Empfängers. Diese richten sich nach den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Nähere Informationen können von dem Auftraggeber bei dem zuständigen Zollamt erfragt werden.
  5. CCL ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
  6. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von CCL nur auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.

§ 10 Zahlung, Zahlungsmöglichkeiten, Verzug

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Preises.
  2. Der Auftraggeber kann den Kaufpreis per Kreditkarte, PayPal, Vorkase per Banküberweisung zahlen. CCL behält sich vor, Zahlung auf Rechnung nach entsprechender Bonitätsprüfung anzubieten. Soweit der Auftraggeber seinen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, behält sich CCL eine Zahlung nur per Kreditkarte oder PayPal vor. CCL behält sich zur Absicherung des Kreditrisikos ausdrücklich vor, Lieferungen nur per PayPal oder Vorkasse zu ermöglichen.
  3. Es gilt § 286 Abs. 3 BGB; danach befindet sich der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit des Kaufpreises in Verzug. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilleistung ist CCL, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Des Weiteren ist CCL berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EURO zu fordern. Die Pauschale wird auf etwaige Kosten einer auf Grund des Verzuges anfallenden Rechtsverteidigung angerechnet.
  4. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist CCL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
  5. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Daneben ist CCL berechtigt, weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten.

§ 11 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von CCL. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird CCL den Versand der Ware an den vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort veranlassen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet.
  2. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreifeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Versandbereitschaft und Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
  4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt CCL Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
  5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und CCL davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, ins-besondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und der CCL hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie der CCL eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Soweit der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, müssen Lieferungen innerhalb einer angemessenen Frist untersucht und im Falle eines Mangels unverzüglich gerügt werden. Zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse müssen vom Auftraggeber, soweit er Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, unverzüglich untersucht und im Falle eines Mangels unverzüglich gerügt werden. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten die Vorschriften des § 377 HGB sowie vergleichbare ausländische Vorschriften. Für Dienst- und Werkleistungen gilt § 377 HGB gegenüber Unternehmern entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber überlässt CCL die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich CCL die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
  5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  7. Maßabweichungen der von CCL zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
  8. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

§ 13 Gewährleistung

  1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von CCL vorliegt, ist CCL nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
  2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit CCL auch durch den Auftraggeber erfolgen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
  4. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

§ 14 Rechtsmängel

  1. Aufträge nach CCL übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn CCL infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber CCL von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
  2. Die Haftung von CCL für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass CCL die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Im Fall von Rechtsmängeln ist CCL nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
  4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von CCL ist CCL grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Leistungen von CCL bestehen und ob die Leistungen von Musterdruck am Verwendungsort im Übrigen eingesetzt werden können. Die Haftung von CCL für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass CCL eine darüber hinausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadenersatzansprüche gilt § 16.
  5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von CCL auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von CCL zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
  6. Die von CCL zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der CCL und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen der CCL zu.
  7. Sämtliche von CCL entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der CCL und dürfen ohne Zustimmung der CCL in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
  8. Sofern CCL im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der CCL unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist CCL, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
  9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und der gleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird CCL durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

§ 15 Haftung

  1. Sofern CCL, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet CCL für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern CCL, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen CCL, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen CCL bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  6. Eine Haftung von CCL ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

§ 16 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von CCL sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet CCL nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.

§ 17 Eigentumserwerb

  1. CCL behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller CCL aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. CCL behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Wird Eigentum von CCL mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt CCL Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
  3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt CCL Eigentum im Verhältnis des Wertes der CCL-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Sofern CCL durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich CCL das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an CCL abzutreten.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von CCL steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit CCL nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an CCL abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten CCL-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von CCL, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
  7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter CCL-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an CCL abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist CCL berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
  8. Der Auftraggeber informiert CCL unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von CCL hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von CCL stehenden Waren und über die an CCL abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt CCL bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von CCL zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
  9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht CCL ein Pfandrecht an den auf Grund des Vertrages in den Besitz von CCL gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit die-se mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CCL um mehr als 10 %, so wird CCL auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Geltendes Recht

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von CCL. CCL ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das Internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

    § 19 Online-Streitbeilegung bei Verbraucherverträgen

    1. Die CCL Label Trittenheim GmbH ist nicht gesetzlich verpflichtet, an einem Online-Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und nimmt auch nicht freiwillig an einem solchen Verfahren teil. Weitere Information finden Sie auf der Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:https://www.ec.europa.eu/consumers/odr

    § 20 Kontaktdaten

    CCL Label Trittenheim GmbH
    Europa-Allee 21
    54343 Föhren
    E-Mail: info@honeystickers.com
    http://www.honeystickers.com